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Wesentliche Veränderung: Wann ein Umbau Sie zum Maschinen­hersteller macht

Ab 20. Jänner 2027 regelt die EU-Maschinenverordnung erstmals ausdrücklich, wann ein Umbau eine wesentliche Veränderung ist. Hier finden Sie die Definition in klaren Worten, vier Prüffragen und typische Fälle.

Jan Stephan, Mechatronik-Meister · Stand: 30. September 2026

Warum das Thema jetzt wichtig wird

In fast jedem Produktionsbetrieb werden Maschinen umgebaut. Eine neue Steuerung, ein zusätzlicher Roboter, mehr Takt. Bisher war dabei oft unklar, ab wann so ein Umbau rechtliche Folgen hat. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG enthielt dafür keine Definition, die Praxis stützte sich auf Leitfäden und Auslegungen.

Das ändert sich. Ab 20. Jänner 2027 gilt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 unmittelbar in allen EU-Staaten, auch in Österreich. Sie definiert den Begriff der wesentlichen Veränderung selbst. Und sie sagt klar, was dann folgt: Wer eine Maschine wesentlich verändert, gilt für diese Maschine als Hersteller.

Die Definition in klaren Worten

Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung beschreibt die wesentliche Veränderung. Zerlegt man den Satz, müssen alle diese Punkte zutreffen:

  • Die Veränderung ist physisch oder digital. Auch ein Software-Update zählt.
  • Sie passiert nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme, also an einer Maschine, die schon im Einsatz ist.
  • Der Hersteller hat sie weder vorgesehen noch geplant. Was die Betriebsanleitung als Umrüstung beschreibt, fällt nicht darunter.
  • Sie beeinträchtigt die Sicherheit: Es entsteht eine neue Gefährdung, oder ein bestehendes Risiko erhöht sich.
  • Deshalb sind neue Schutzmaßnahmen nötig. Entweder trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen, deren Einbindung die bestehende Sicherheitssteuerung ändert. Oder zusätzliche Maßnahmen für Stabilität oder Festigkeit der Maschine.

Der letzte Punkt ist entscheidend. Nicht jede neue Gefährdung macht einen Umbau wesentlich. Die Schwelle ist erst erreicht, wenn die Antwort eine neue Schutzeinrichtung mit Eingriff in die Sicherheitssteuerung ist. Dasselbe gilt für eine Verstärkung der Konstruktion. Eine neue Gefährdung, die sich mit vorhandenen Schutzmaßnahmen beherrschen lässt, reicht nicht aus.

Vier Fragen für Ihren Umbau

Mit diesen vier Fragen lässt sich ein geplanter Umbau vorab einordnen:

  1. Hat der Hersteller die Änderung vorgesehen? Steht sie in der Betriebsanleitung, etwa als Formatwechsel oder zugelassenes Zubehör, ist sie keine wesentliche Veränderung.
  2. Entsteht eine neue Gefährdung oder steigt ein Risiko? Denken Sie an höhere Geschwindigkeit, mehr Kraft, neue Bewegungen, neue Zugangsstellen oder geänderte Software für Sicherheitsfunktionen.
  3. Reichen die vorhandenen Schutzmaßnahmen? Deckt die bestehende Schutztür oder der vorhandene Lichtvorhang die neue Situation ab, braucht es nichts Neues.
  4. Braucht es neue Schutzeinrichtungen mit Eingriff in die Sicherheitssteuerung oder Maßnahmen für Stabilität und Festigkeit? Nur wenn diese Frage mit Ja beantwortet wird, ist der Umbau eine wesentliche Veränderung.

Beziehen Sie dabei alle ein, die die Maschine kennen: Instandhaltung, Bedienung und, wenn möglich, den ursprünglichen Hersteller. Halten Sie die Antworten schriftlich fest. Die Bewertung ist Teil einer Risikobeurteilung nach EN ISO 12100 und zeigt später nachvollziehbar, warum Sie so entschieden haben.

Typische Fälle zur Orientierung

Die folgenden Beispiele zeigen, wie die Prüffragen greifen. Sie ersetzen keine Bewertung im Einzelfall:

Steuerungstausch mit gleichen Funktionen
Eine alte S7-300 wird durch eine S7-1500 ersetzt, Abläufe und Sicherheitsfunktionen bleiben gleich. Es entsteht keine neue Gefährdung, also in der Regel keine wesentliche Veränderung.
Leistungssteigerung
Ein Förderer läuft nach dem Umbau deutlich schneller. Das Risiko an den Einzugsstellen steigt, der Nachlauf wird länger. Braucht es deshalb eine zusätzliche, überwachte Schutztür an der Sicherheitssteuerung, ist die Schwelle erreicht.
Roboter oder Cobot in eine bestehende Anlage integrieren
Es entstehen neue Bewegungen und neue Gefährdungen. Meist braucht es neue Schutzeinrichtungen wie Laserscanner an der Sicherheitssteuerung. Das ist ein typischer Fall einer wesentlichen Veränderung.
Software-Update an Sicherheitsfunktionen
Die Verordnung nennt digitale Veränderungen ausdrücklich. Ändert ein Update das Verhalten einer Sicherheitsfunktion, gehört es auf den Prüfstand.

Was gilt, wenn es eine wesentliche Veränderung ist

Artikel 18 der Verordnung ist eindeutig. Wer die wesentliche Veränderung vornimmt, gilt als Hersteller und hat die Pflichten aus Artikel 10. Ist die Maschine Teil einer verketteten Anlage und betrifft der Umbau nur sie, gelten die Pflichten für diese Maschine.

Konkret heißt das:

  • Risikobeurteilung für die veränderte Maschine erstellen
  • die Sicherheitsanforderungen aus Anhang III der Verordnung erfüllen, etwa mit validierten Sicherheitsfunktionen nach EN ISO 13849-1
  • technische Unterlagen zusammenstellen und die Konformitätsbewertung nach Artikel 25 durchführen
  • EU-Konformitätserklärung ausstellen, CE-Kennzeichnung anbringen und die Betriebsanleitung anpassen

Das betrifft Betreiber genauso wie Maschinenbauer. Auch ein Produktionsbetrieb, der seine eigene Anlage umbaut, wird damit zum Hersteller.

Und wenn es keine wesentliche Veränderung ist?

Dann bleibt die Maschine rechtlich, was sie war. Die ursprüngliche Konformitätserklärung gilt weiter. Für den Betrieb gelten aber unverändert das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), auch für den umgebauten Teil. Und die Bewertung selbst sollte dokumentiert sein – sie ist Ihr Nachweis, falls später jemand fragt.

Quellen

Dieser Artikel gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Normen und Verordnungstext sind sinngemäß wiedergegeben; maßgeblich ist der Originaltext.

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